Unternehmen engagiert bei der Information und Konsultation der Beschäftigten

Die Richtlinie über Europäische Betriebsräte (EBR-Richtlinie), die im Jahr 2009 neugefasst wurde, ist eine wichtiger Baustein der europäischen Sozialgesetzgebung dar. Mit ihr wurden die betrieblichen Sozialpartner in den Mittelpunkt gestellt, indem sie die Verantwortung für die Einrichtung, das Format, die Aufgabenstellung und die Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats (EBR) oder eines anderen Verfahrens zur grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erhalten haben. Mehr als 1.000 Unternehmen haben auf der Grundlage der EBR-Richtlinie Vereinbarungen zur grenzüberschreitenden Information und Konsultation der Arbeitnehmer abgeschlossen und erfolgreich in der Praxis umgesetzt.

Bewährte Praxis im Sozialen Dialog fortentwickeln
Der in der EBR-Richtlinie enthaltene Verhandlungsansatz ist die Grundlage für den Erfolg der Europäischen Betriebsräte in der unternehmerischen Praxis. Dieser Ansatz ermöglicht eine Vielfalt von Modellen der Information und Konsultation und trägt den unternehmensindividuellen Gegebenheiten Rechnung. Die Bildung eines Europäischen Betriebsrats ist für europäische Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern relevant, wenn sie in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten mindestens je 150 Arbeitnehmer be¬schäftigen. Der Europäische Betriebsrat dient der einheitlichen Interessenwahrnehmung aller Beschäftigten eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens.
 
Mehr als 1.000 Unternehmen in der EU engagieren sich durch Vereinbarungen über die Einrichtung von Europäischen Betriebsräten oder die Schaffung eines sonstigen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung ihrer Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer haben es durch die Einreichung eines entsprechenden Antrags in der Hand, den Prozess zur Bildung eines EBR oder eines sonstigen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung einzuleiten. Unternehmens- und Arbeitnehmervertreter verhandeln im besonderen Verhandlungsgremium weitgehend frei über den Inhalt der entsprechenden Vereinbarung. Unternehmen, die ihre Zentralen in Deutschland haben, bringen sich besonders stark beim Thema Europäische Betriebsräte ein. Die meisten Europäischen Betriebsräte wurden dort eingerichtet.
 
Die neugefasste EBR-Richtlinie 2009/38/EG wurde durch das 2. Gesetz zur Änderung des Europäische-Betriebsräte-Gesetzes (2. EBRG-ÄndG), welches im Juni 2011 in Kraft trat, in Deutschland umgesetzt. Der erfolgreiche Ansatz – Vorfahrt für maßgeschneiderte, unternehmensindividuelle Lösungen – ist auch in der neugefassten EBR-Richtlinie erhalten. Der verankerte Verhandlungsgrundsatz ermöglicht eine Vielfalt von Modellen der Information und Konsultation, trägt den unternehmensindividuellen Gegebenheiten Rechnung und ermöglicht maßgeschneiderte betriebliche Lösungen. Der Bestandsschutz für bereits abgeschlossene EBR-Vereinbarungen wird gewährleistet. Im Rahmen der EBR-Richtlinie ist festgelegt, dass bestehende Vereinbarungen auch bei Veränderungen der Unternehmensstruktur und Fusionen auf Basis der geltenden Vereinbarungen weiterentwickelt werden können, wenn beide Seiten dies wünschen, und nicht automatisch eine Neuverhandlung erforderlich wird.
 
Europäischer Betriebsrat ist Gremium der Beschäftigten des Unternehmens
Der Europäische Betriebsrat ist in den Händen der Beschäftigten, Gewerkschaftsvertreter können als Experten vom besonderen Verhandlungsgremium (bVG) benannt werden. Die zuständigen europäischen Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen sind über die Aufnahme von Verhandlungen zu informieren, damit sie die Einrichtung neuer EBR verfolgen und bewährte Verfah¬ren fördern können. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Debatten über die Zukunft der Richtlinie setzt sich die BDA dafür ein, dass der erfolgreiche und in der Praxis bewährte Ansatz der Richtlinie fortgeführt wird.