Zuständigkeiten beachten und Tarifautonomie wahren
Zudem schließen die europäischen Verträge gem. Art. 153 Abs. 5 AEUV die Zuständigkeit der EU für „das Arbeitsentgelt“ aus. Der EuGH hat entschieden (Rs C-268/06, Urt. v. 15. April 2008), dass die „Festlegung der Höhe der verschiedenen Bestandteile des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers der Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers entzogen und unbestreitbar Sache der zuständigen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten ist.“ Daraus wird abgeleitet, dass eine europarechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, einen Mindestlohn in Höhe von 60% des jeweiligen Medianentgelts einzuführen, die konkrete Lohnhöhe für einen Teil der Arbeitnehmer in den EU-Mitgliedstaaten vorschreiben und damit unmittelbar deren Lohnhöhe betreffen würde und deshalb wegen Art. 153 Abs. 5 AEUV nicht von der sozialpolitischen Kompetenz der EU gedeckt ist.
Ein wichtiges Element in diesem Zusammenhang ist die Wahrung der Tarifautonomie. Die EU sollte Zurückhaltung in jenen Dingen üben, die besser auf nationaler Ebene gelöst werden können. Dies gilt für viele Regelungsbereiche, insbesondere aber für die europäische Sozialpolitik, die die unterschiedlichen, Traditionen der Mitgliedstaaten in der Arbeitsmarktpolitik, Sozialversicherung, aber auch bezüglich der Rolle der Sozialpartner respektieren muss. Die Autonomie der nationalen Sozialpartner ist nicht nur in den nationalen Verfassungen, sondern auch in Art. 28 GR-Charta, als Grundrecht explizit aufgeführt. Demnach haben „Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen … nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen.“