Der Mindestlohn hat bestehende Tarifverträge verdrängt und kann zu einer dauerhaften staatlichen Einflussnahme auf das Lohngefüge führen. Er schafft zudem Einstellungshindernisse für die Schwächsten am Arbeitsmarkt und bürdet den Unternehmen bürokratische Pflichten auf.
Das erfolgreiche Deutsche Tarifvertragssystem mit dem hohen durch das Grundgesetz geschützten Auftrag an die Tarifvertragsparteien, autonom Entgelte zu vereinbaren, ist durch den gesetzlichen Mindestlohn erheblich belastet worden. Der Gesetzgeber sollte daher zumindest unnötige weitere Bürokratie zu vermeiden helfen. Dazu gehört z. B. eine sinnvolle Begrenzung der Auftraggeberhaftung. Damit der Mindestlohn auch künftig die Tarifautonomie nicht in großem Umfang aushebelt, ist es unverzichtbar, dass sich seine Anpassung auch künftig am Tarifindex orientiert. Vermieden werden müssen politisch motivierte Anhebungen im Widerspruch zu einer moderaten am Tarifindex orientierten Anpassung.
Sinnvolle Differenzierungen zulassen
Der Mindestlohn darf in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht zur Beschäftigungsbremse werden. Die für Langzeitarbeitslose bereits geltende Ausnahmevorschrift sollte auf 12 Monate ausgeweitet und auf weitere Personengruppen mit Vermittlungshemmnissen am Arbeitsmarkt ausgedehnt werden, z.B. auf Personen ohne Ausbildung oder Personen, die noch nie gearbeitet haben. Auch für Praktika sollte eine Erweiterung der Ausnahmetatbestände erwogen werden. Das Mindestlohngesetz hat zu einem Rückgang des Praktikumsangebots durch Unternehmen geführt. Um wieder mehr jungen Menschen die Möglichkeit auf praktische Erfahrungen im Rahmen eines Praktikums zu ermöglichen, sollten freiwillige praktische Tätigkeiten deshalb mindestens zwölf Monate mindestlohnfrei ausgeübt werden können.
Dokumentationspflichten straffen und Arbeitgeberhaftung begrenzen
Das Mindestlohngesetz schafft darüber hinaus unnötige bürokratische Belastungen für die Unternehmen. So muss eine Vielzahl der Unternehmen für ihre Beschäftigten Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Den Unternehmen entstehen Unternehmen durch die Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz jährlich Bürokratiekosten in Höhe von 236 Mio. € (Bericht der Bundesregierung zum Stand des Bürokratieabbaus und zur Fortentwicklung auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung für das Jahr 2018, Seite 56). Hier sind Erleichterungen erforderlich, z.B. sollte für geringfügig Beschäftigte die Aufzeichnung der Dauer der täglichen Arbeitszeit ausreichen.
Große Bürokratielasten werden branchenübergreifend auch durch die verschuldensunabhängige Auftraggeberhaftung geschaffen. Unternehmen fordern von ihren Auftragnehmern Bestätigungen über die Einhaltung der Mindestlohnverpflichtungen ein oder verlangen Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften oder Bareinbehalten. Das bedeutet zusätzlichen administrativen Aufwand für die Unternehmen. Die Auftraggeberhaftung sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen den Auftraggeber ein Verschuldensvorwurf trifft. Zudem sollte die Haftungskette auf den unmittelbaren Vertragspartner begrenzt werden.
Anpassung des Mindestlohns weiterhin an Tarifentwicklung orientieren
Die Mindestlohnkommission hat am 30. Juni 2020 zum dritten Mal einen Beschluss über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns gefasst. Nach diesem Beschluss wird der Mindestlohn mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 auf 9,50 € angepasst. Ab dem 1. Juni 2021 beträgt der Mindeststundenlohn dann 9,60 € brutto je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2022 soll der Mindestlohn auf 9,82 € ansteigen und schließlich zum 1. Juni 2022 auf 10,45 € brutto je Zeitstunde erhöht werden. Bei ihrem Vorschlag für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns orientiert sich die Mindestlohnkommission an der nachlaufenden Tariflohnentwicklung. Als Grundlage für die Berechnung der nachlaufenden Tariflohnentwicklung stützt sich die Mindestlohnkommission auf den Tarifindex des Statistischen Bundesamts, der sich aus den tariflichen Stundenverdiensten ohne Sonderzahlungen errechnet. Gleichzeitig hat die Mindestlohnkommission in diesem Jahr auch die besondere Situation angesichts der Corona-Pandemie und die veränderte wirtschaftliche Lage mit in ihre Entscheidung einbezogen. Mit der Orientierung am Tarifindex bleibt die Anpassung des Mindestlohns entsprechend dem Mindestlohngesetz und der Geschäftsordnung der Kommission regelgebunden. Diese Regelgebundenheit bleibt unverzichtbar.
Teamassistenz | Walter-Raymond-Stiftung / Institut für Sozial- und Wirtschaftspolitische Ausbildung Team Assistant | Walter Raymond Foundation / Institute of Societal and Social Policy Training