Strukturreformen stärken Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit

Ein international wettbewerbsfähiges Steuersystem gehört zum Pflichtprogramm einer jeden Regierung. Nachdem Deutschland zu einem Hochsteuerland für Unternehmen geworden ist, braucht es nun wettbewerbsfähige Steuersätze. Finanzielle oder bürokratische Mehrbelastungen wären dagegen verfehlt. Ein modernes Steuersystem trägt wesentlich zur wirtschaftlichen Erholung nach der Corona-Krise bei und fördert langfristig Innovation und Beschäftigung.

Seit der letzten Reform des Unternehmenssteuerrechts im Jahr 2008 hat das deutsche Steuersystem zunehmend an internationaler Wettbewerbsfähigkeit verloren. Mit einer Belastung der Kapitalgesellschaften von rund 30%, liegt Deutschland deutlich über dem OECD-Durchschnitt. Für Personenunternehmen ist die Einkommensteuer maßgeblich, wodurch die Belastung in der Spitze noch höher ausfallen kann.
 
Um die wirtschaftliche Erholung der Corona-Krise zu fördern und dabei Wachstum- und Beschäftigungsperspektiven zu schaffen, ist eine Reform des Unternehmenssteuerrecht ebenso erforderlich wie Vereinfachungen bei den steuerrechtlichen Vorschriften. Steuer- oder Abgabenerhöhungen wären dagegen ein Irrweg.
 
Steuerreform angehen – Wachstum, Beschäftigung und Investitionen fördern
Es ist erforderlich für die Realisierung neuer Wachstumsperspektiven zu schaffen. Mit einer Steuerreform würden die Unternehmen zusätzliche Anreize für Investitionen und Beschäftigungsaufbau erhalten. Dafür wäre eine Absenkung des Steuerbelastungsniveaus auf maximal 25 % auf Ebene der Kapitalgesellschaft ein .
 
Für die Personenunternehmen würde eine Anhebung der Einkommensteuer schädlich wirken. Eine Anhebung des Spitzensteuersatzes würde die Selbstfinanzierungskraft mittelständischer Unternehmen empfindlich treffen, die Bildung von Eigenkapital beschränken und mittelfristig zu weniger Beschäftigung und Investitionen führen. Daher wäre die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags eine erste wichtige Entlastung.
 
Leistungsgerechtigkeit als Maßstab der Steuerpolitik
Der Einkommensteuertarif verläuft in Deutschland progressiv – jeder zusätzlich verdiente Euro wird überproportional belastet. Ohne eine regelmäßige Anpassung kommt es zur „kalten Progression“, bei der die Steuerlast selbst dann steigt, wenn ein Einkommenszuwachs lediglich im Umfang der Inflation erfolgt. Davon sind besonders die Steuerzahler mit kleinen und mittleren Einkommen betroffen. Eine Anhebung des Grundfreibetrags und Verschiebung des Tarifverlaufs mildert die Wirkung der „kalten Progression“ ab und stärkt die Binnennachfrage. Mittelfristig sollte auch der „Mittelstandsknick“ im Tarifverlauf beseitigt werden, denn der Spitzensteuersatz greift bereits ab einem Einkommen von 57.052 € und damit leistungsfeindlich früh.
 
Steuerverfahrensrecht praxisgerecht modernisieren
Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten ist für Unternehmen mit erheblichem Bürokratieaufwand verbunden. Mit zunehmender Digitalisierung und elektronischer Datenübermittlung wachsen die Anforderungen an die Unternehmen deutlich. Daher ist es unverzichtbar, das Steuerverfahrensrecht für die Unternehmen praxisorientiert zu gestalten. So gilt es beim ELStAM-Verfahren die Funktionalität bestehender Verfahrensstrukturen zu verbessern und neue Funktionen zeitnah umzusetzen.
 
Absehen vom Irrweg neuer oder höherer Steuern
Zur Finanzierung der im Jahr 2020 aufgenommenen Schulden wird die (Wieder-)Einführung von Steuern diskutiert. Statt die wirtschaftliche Erholung aus der Krise zu fördern, käme es zu Mehrbelastungen der Unternehmen, die zwangsläufig zulasten von Investitionen und damit auf Kosten von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Arbeitsplätzen gehen würden.
 
So käme eine Vermögensteuer zusätzlich zur gewinnabhängigen Besteuerung. Den Unternehmen droht damit eine erdrückende Steuerlast. Eine Vermögenssteuer würde auch dann erhoben werden, wenn Betriebe sogar Verluste einfahren. Verfahrenstechnisch bringt sie Probleme bei der Erhebung bzw. Bewertung der Betriebsvermögen und hat eine fragwürdige verfassungsrechtliche Konformität.
 
Eine Finanztransaktionssteuer träfe insbesondere nicht-spekulative Transaktionen der Realwirtschaft. Dies wären Erwerb und Umschichtung von Anlagemittel der betrieblichen und privaten Altersvorsorge ebenso wie Finanztransaktionen der Unternehmen, die Währungs- oder Rohstoffrisiken absichern, betroffen. Nationale Alleingänge würden den Wettbewerb zugunsten der Märkte verzerren, deren Transaktionen nicht einer Besteuerung unterliegen.

Zahlen und Fakten


Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte

Das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) hat die frühere Lohnsteuerkarte ersetzt. Arbeitgeber erhalten nach der Anmeldung ihrer Arbeitnehmer die für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Besteuerungsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Faktor) auf elektronischem Weg durch die Finanzverwaltung.

Die geltenden Bestimmungen zum elektronischen Verfahren sind im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8. November 2018 („Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“) dargelegt. Weitere Informationen können zudem auf der Internetseite der Finanzverwaltung abgerufen werden. Hier steht neben aktuellen Verfahrenshinweisen auch eine Liste mit den häufigsten Fragen und Antworten zum ELStAM-Verfahren zur Verfügung.

Die BDA setzt sich dafür ein, das ELStAM-Verfahren kontinuierlich zu verbessern und im Interesse der betrieblichen Praxis weiterzuentwickeln. Auf Initiative der BDA wurde ein Arbeitgeber-Newsletter der Finanzverwaltung eingerichtet, mit dem Unternehmen über Neuerungen und Probleme im ELStAM-Verfahren informiert werden. Die Anmeldung für den Newsletter erfolgt über das Elster-Portal der Finanzverwaltung.


16. November 2020

Steuerpolitik